8ObA25/18m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Manuela Majeranowski Laufer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan Z*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchtl Kommandit Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Interesse 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. März 2018, GZ 8 Ra 56/17i, 57/17m 28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Text
Begründung:
Der Kläger hat die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses zur Erreichung einer bestimmten monatlichen Altersrente begehrt und dies darauf gestützt dass die vereinbarte Zahlung eines Teils des Überweisungsbetrags gegen § 6a BPG verstoße und außerdem eine leistungsorientierte Zusage vorliege.
Die Revision macht noch geltend, die beklagte Partei habe anlässlich der Übertragung der betrieblichen Pensionsanwartschaft des Klägers aus einer Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung per 1. 1. 2011 einen „zu geringen Übertragungsbetrag“ bezahlt. Der Gesamtbetrag, der für die Finanzierung der zugesagten leistungsorientierten Firmenpension, mit dem seine damals bereits bestehenden Ansprüche abzudecken gewesen wären, sei ausgewiesen worden, die Einzahlung hätte aber in jährlichen Raten erfolgen sollen. Ungeachtet der berechtigten Entlassung des Klägers sei die Beklagte verpflichtet, das zur Finanzierung einer leistungsorientierten Pension – wenn auch nur auf Grundlage der tatsächlich bis zur Entlassung erworbenen Dienstjahre – erforderliche Kapital in die Kollektivversicherung nachzuschießen. Die Vorinstanzen seien auf diesen Anspruchsgrund nicht eingegangen.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen das eingangs dargestellte Vorbringen nicht übergangen, sondern in ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass jeder Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aufgrund des § 6 Z 1 lit b der Pensionsordnung, deren Ansprüche übertragen wurden, und auch der geltenden betrieblichen Kollektivversicherung wegen seiner berechtigten Entlassung erlöschen soll. Die Grenze dieser Gestaltungsmöglichkeit liegt für die betrieblichen Kollektivversicherungen in der Bestimmung des § 6c BPG, der eine Unverfallbarkeit des aus den Beiträgen bisher erworbenen Versicherungsanspruch festgelegt. Gründe für eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Frage, welche Beiträge aus einer anderen Art der Pensionszusage als Übertragungsbeitrag zu leisten sind und zu den sich daraus konkret ergebenden Beschränkungen stellt die Revision aber nicht dar (vgl im Übrigen RIS Justiz RS0119228 [T1–T3]).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte, sondern lediglich der nach § 6c Abs 1 BPG zu errechnende Unverfallbarkeitsbetrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen zusteht, entspricht der Sach- und Rechtslage und ist nicht korrekturbedürftig.