JudikaturOGH

8Ob89/18y – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr.

Stefula und die Hofrätin Mag.

Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners H***** S*****, vertreten durch Mayer Hermann Rechtsanwälte in Wien, wegen Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 280 IO), über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. April 2018, GZ 47 R 404/17k 41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 9. November 2017, GZ 14 S 24/12g 37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekurses ist eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Antrags des Schuldners auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung vollinhaltlich bestätigt wurde.

Auch im Insolvenzverfahren gelten die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (8 Ob 31/17t; 8 Ob 148/17y ua), sodass auch hier, zumal der Ausnahmetatbestand in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Insolvenzverfahren nach ständiger Rechtsprechung (

8 Ob 35/15b mwN; 8 Ob 29/16x; 8 Ob 129/16b; vgl auch RIS Justiz RS0112263 [T1, T5]) und einhelliger Lehre ( Deixler Hübner in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 171 KO Rz 58, § 176 KO Rz 39 f; Buchegger , Insolvenzrecht 3 , 118) nicht anwendbar ist, der Revisionsrekurs gegen konforme Beschlüsse nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen ist (RIS Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS Justiz

RS0112314 [T5]).

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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