8Ob21/18y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** B*****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Christian W. Konrad, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2017, GZ 43 R 567/17a 67, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das ruhende Revisionsverfahren wird über Antrag der klagenden Partei aufgenommen.
2. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der Berufung bereits gerügte, vom Berufungsgericht geprüfte und verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: Erfordernis eines Dolmetschers für eine Partei) können in dritter Instanz nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963).
Die Entscheidung darüber, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0127242 [T1]). Eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht (RIS-Justiz RS0126298 [T5]).
Eine nachvollziehbare Rechtsrüge enthält die Revision nicht. Ob die Klägerin Geld hatte, um Sparbücher für die Kinder anzulegen, ist mangels Zusammenhangs mit einer entscheidungswesentlichen Eheverfehlung irrelevant. Der Verschuldensausspruch zu Lasten des Beklagten gründete auf dessen festgestellter Gewalttätigkeit gegenüber der Klägerin.