11Os52/18h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abdallah A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 7. März 2018, GZ 26 Hv 65/17p 77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Abdallah A***** des Verbrechens der (versuchten) Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit vom 19. Dezember 2016 bis 18. Jänner 2017 in Innsbruck und an anderen Orten „einen anderen durch die telefonisch an Hassan D***** übermittelte Aufforderung, ein Freund von ihm (gemeint allerdings er selbst) suche jemanden, der seinen Schwager (gemeint allerdings sein Bruder Bilal A*****) umbringen würde, er (gemeint D*****) solle jemanden suchen, der das für ihn mache, indem er diesem zur Verstärkung des Tatentschlusses die Zahlung eines beachtlichen Geldbetrags auch für dessen Vermittlungstätigkeit in Aussicht stellte, ihm ein Lichtbild des Geldes und eines seines Bruders schickte, die genaue Adresse und die täglichen Alltagsgewohnheiten des Bruders schilderte und diesen zu dessen Wohnanschrift führte und die örtlichen Gegebenheiten zeigte, zur Tötung des Bilal A***** zu bestimmen versucht“.
Die Geschworenen haben die auf das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mord gerichtete (anklagekonforme) Hauptfrage (1) bejaht und ließen demzufolge Eventualfragen nach versuchter Bestimmung zu absichtlich schwerer Körperverletzung (2) und zu schwerer Körperverletzung (3) unbeantwortet. Zusatzfragen wurden nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und des sie indizierenden Tatsachensubstrats in der Hauptverhandlung samt Angabe der Fundstellen in den Akten (RIS Justiz RS0119417, RS0117447, RS0100860, RS0119418).
Unter Verweis auf Verfahrensergebnisse zum Alkoholkonsum des Angeklagten behauptet die Rüge einen „die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, allerdings allenfalls selbstverschuldeten Rauschzustand“ „insbesondere als die inkriminierten Handlungen jeweils gesetzt wurden“ und vermisst solcherart eine (im Übrigen nicht beantragte [vgl § 310 Abs 3 StPO]; ON 76 S 12) „Eventualfrage, in eventu Zusatzfrage in Richtung des § 287 Abs 1 in Beziehung auf §§ 12, 15, 75 StGB“.
Demgegenüber verantwortete sich der Angeklagte nach seinen dazu ins Treffen geführten Angaben, wonach er (bei vorangegangener Alkoholabstinenz) schwer dem Alkohol verfallen sei und stets erhebliche Mengen Alkohol konsumiert habe („täglich ca 1 ½ Flaschen Rotwein und gelegentlich auch Whiskey“), gerade nicht konkret in Richtung Tatbegehung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit zufolge Vollrausches, bei dem infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung die Diskretions und/oder Dispositionsfähigkeit fehlt ( Plöchl in WK 2 StGB § 287 Rz 14, vgl RIS Justiz RS0117447 [T13]).
Ebenso wenig zeigt die Rüge mit dem Hinweis auf die vage Aussage eines Zeugen, wonach der Angeklagte (dessen Zurechnungsunfähigkeit vom beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen im Übrigen verneint wurde; ON 60 S 51 ff) „immer getrunken“ habe, ein die Stellung einer Eventualfrage (§ 314 StPO) in Richtung des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB indizierendes Tatsachensubstrat prozessordnungskonform auf ( Lässig , WK StPO § 314 Rz 2; Ratz , WK StPO § 345 Rz 42).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Da nur eine Ausfertigung der Beschwerdegründe zulässig ist, war auf eigene Beschwerdeausführungen des Angeklagten keine Rücksicht zu nehmen (RIS Justiz RS0100152).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.