JudikaturOGH

11Os50/18i – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav S***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 14. Dezember 2017, GZ 40 Hv 5/17v 43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tomislav S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I 1) sowie jeweils eines Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I 2), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat er

(I) S*****

(1) im Herbst 2016 in B***** in zwei (im Abstand von etwa zwei Wochen erfolgten) Angriffen jeweils mit Gewalt zur Duldung und Vornahme des Beischlafs genötigt, indem er ihre Gegenwehr durch Stöße, Bisse und Festhalten überwand, sie gegen ihren erkennbaren Willen entkleidete, ihre Beine mit Körperkraft spreizte und mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide eindrang;

(2) gegenüber in B***** und andernorts eine längere Zeit hindurch, nämlich von Ende August oder Anfang September 2016 bis Ende Dezember 2016 oder Anfang Jänner 2017, durch im Urteil näher beschriebene (mehrmals wöchentliche) körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen, gefährliche Drohungen und eine Nötigung fortgesetzt Gewalt ausgeübt;

(II) am 23. November 2016 in B***** fremde Sachen beschädigt, indem er jeweils mehrmals heftig gegen zwei im Eigentum der V***** stehende Türen trat, wodurch darin Risse entstanden, und eine im Eigentum der S***** stehende Fernbedienung zu Boden warf und zerbrach;

(III) am 22. Jänner 2017 in D***** als Lenker eines Pkw dadurch, dass er infolge Sekundenschlafs und mangelnder Aufmerksamkeit auf den entgegengesetzten Fahrstreifen geriet und dort mit dem entgegenkommenden, von B***** gelenkten Pkw kollidierte, diese fahrlässig am Körper verletzt, wobei die Tat eine mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene, an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten, nämlich jeweils eine Fraktur der IX. Rippe links, des oberen Schambeinastes links, der Massa lateralis des Os sacrum links und des Corpus des Darmbeines sowie einen Milzriss, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, die davon betroffen sein sollen (RIS Justiz RS0130729). Der pauschale Hinweis der Mängelrüge (Z 5) auf „die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen“ genügt diesem Erfordernis nicht.

Im Übrigen ist die – vom Beschwerdeführer isoliert bekämpfte – tatrichterliche Beurteilung seiner Angaben als „unglaubwürdig“, so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) wäre (was hier nicht behauptet wird), einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS Justiz RS0106588 [insbesondere T13]).

Das Schöffengericht ging davon aus, dass der Angeklagte mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines kroatischen Gerichts vom 14. Juni 2016 eines am 6. Mai 2014 begangenen „Deliktes der sexuellen Belästigung“ schuldig erkannt worden war (US 4). Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider liegt in der Annahme, diese Verurteilung sei wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB; vgl Schuldspruch I 1) beruhenden Tat erfolgt, und ihrer Wertung als (aus diesem Grund) erschwerend (§ 33 Abs 1 Z 2 iVm § 73 StGB; vgl US 20) keine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Z 11 zweiter Fall).

Auch der Umstand, dass das Erstgericht Konstellationen, in denen die – vorliegend klar verneinten (US 20) – Kriterien des § 43a Abs 4 StGB erfüllt sind, als „extreme Ausnahmefälle“ bezeichnete (US 20), stellt entgegen der weiteren Rüge (Z 11 dritter Fall) keine Nichtigkeit her.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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