1Ob99/18t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch die Engin Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG, Wien, gegen die beklagte Partei Dr. T***** J*****, vertreten durch die Nistelberger Parz Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Aufkündigung und Zwischenantrag auf Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2018, GZ 39 R 346/17x 159, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 17. August 2017, GZ 10 C 384/10t 151, ihr Zwischenantrag auf Feststellung zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Rekurses an die klagende Partei zuzustellen und den Rekurs nach Einlangen einer Rekursbeantwortung oder nach Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht wies anlässlich der Berufung des Beklagten den von ihm gestellten Zwischenantrag, im Verhältnis der Parteien werde festgestellt, dass er in einen bestimmten Mietvertrag über eine Wohnung eingetreten sei und die Hauptmietrechte am ganzen Mietobjekt erworben habe, zurück.
Dagegen erhob der Beklagte einen Rekurs, den er mit einer außerordentlichen Revision verband und den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof kann über den Rekurs noch nicht entscheiden:
Das Berufungsgericht hat aus Anlass der Berufung des Beklagten dessen Zwischenantrag auf Feststellung erstmals zurückgewiesen. Ein solcher Beschluss ist mit Rekurs jedenfalls anfechtbar, weil nach ständiger Rechtsprechung § 519 Abs 1 Z 1 ZPO sinngemäß anzuwenden ist (RIS Justiz RS0039705 [T8]; vgl RS0039554).
Das Rechtsmittelverfahren ist zweiseitig. Gemäß § 521a Abs 1 ZPO ist dem Prozessgegner die Rekursschrift durch das Prozessgericht erster Instanz zuzustellen. Dieser kann innerhalb der Notfrist von vier Wochen (vgl 2 Ob 183/07m) bei diesem Gericht eine Rekursbeantwortung anbringen.
Das Erstgericht hatte zwar die Zustellung des Rekurses an die Klägerin angeordnet, jedoch wurde diese nicht durchgeführt. Es ist ihm daher der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.