JudikaturOGH

5Ob86/18k – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Mag. A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung einer Teilungsklage ob der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Miteigentümerin R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. März 2018, AZ 4 R 321/17f, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete den Vollzug der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 45 Cg 60/17t bewilligten Anmerkung der Teilungsklage des Antragstellers gegen die Revisionsrekurswerberin an.

Das Rekursgericht wies deren Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 B VG vor dem Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Europäischen Gerichtshof zurück, gab ihrem Rekurs nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Miteigentümerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

1. Dass einer Prozesspartei kein verfahrensrechtlicher Anspruch zusteht, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof zu beantragen, weshalb ein solcher Antrag zurückzuweisen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0058452). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Rekursverfahren sei – weil das Rekursgericht der Anregung nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (vgl RIS Justiz RS0058452 [T22]). Die Ablehnung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch das Rechtsmittelgericht begründet somit keinen im Rechtsmittelweg anfechtbaren Verfahrensfehler (10 ObS 294/97a). Im Übrigen ist die Auffassung des Rekursgerichts, die von der Revisionsrekurswerberin als unionsrechts bzw verfassungswidrig qualifizierte Bestimmung des § 178 Abs 1 ZPO sei in diesem Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden, nicht korrekturbedürftig.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschluss, aufgrund dessen eine grundbücherliche Eintragung vorgenommen wird, rechtskräftig ist. Dies ergibt sich nicht nur aus § 13 GUG und § 455 GeO, sondern auch aus §§ 128, 129 GBG, die nur vor dem Hintergrund des grundsätzlich sofortigen Vollzugs von Eintragungen verständlich sind ( Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 2 § 102 GBG Rz 3 mwN). Diese Abweichung von der Grundregel des § 43 Abs 1 AußStrG ist auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes unbedenklich ( Kodek aaO Rz 4 mwN; vgl auch VfSlg 12.683 zu § 61 ASGG). Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich angesehene Rechtsfrage stellt sich aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage nicht (RIS Justiz RS0042656).

3. Nach ständiger Rechtsprechung (5 Ob 104/15b; RIS Justiz RS0001316 [T2], RS0002519 [T3]) hat sich das Grundbuchsgericht bei grundbücherlichen Eintragungen, die von einem anderen Gericht bewilligt werden, darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem Bewilligungsgericht zu, sodass alle Argumente, die gegen die Richtigkeit der bewilligenden grundbücherlichen Entscheidung sprechen, im Rekurs gegen die Bewilligung vorzubringen sind, während sie im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht sind. Das Rekursgericht, das dieser Rechtsprechung folgte, ging demnach zutreffend nicht auf die Einwände der Revisionsrekurswerberin gegen die Bewilligung der Anmerkung der Teilungsklage ein. Deren Wiederholung im Revisionsrekurs vermag keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen.

4. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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