8Ob132/17w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, gegen die beklagte Partei U***** H*****, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen 31.836 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. September 2017, GZ 4 R 60/17x 10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die Streitteile sind vormalige Ehegatten.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Aufwendungen, die der Kläger vor der Eheschließung in die Errichtung von zwei Nebengebäuden auf einer Liegenschaft der Beklagten investiert hat.
Im Jahr 2002, als die Streitteile bereits verheiratet waren und diese Liegenschaft bewohnten, wurden die Gebäude durch eine Hochwasserkatastrophe unbrauchbar. In der Folge errichteten die Streitteile auf einer anderen Liegenschaft der Beklagten ein neues Wohnhaus, für dessen Finanzierung sie unter anderem öffentliche Mittel der Katastrophenhilfe in Anspruch nahmen, darunter eine für die streitgegenständlichen Nebengebäude gewidmete Ablöse in Höhe von rund 63.676 EUR.
Nach der Scheidung der Streitteile im Jahre 2013 fand ein Aufteilungsverfahren statt, in diesem wurde dem Kläger rechtskräftig eine Ausgleichszahlung zuerkannt.
Das klagsgegenständliche, auf § 1435 ABGB gestützte Leistungsbegehren des Klägers, mit dem er eine Kondiktion des von ihm durch die Errichtung der Nebengebäude geschaffenen Wertzuwachses der Liegenschaft der Beklagten anstrebt, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
1. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Klage liegen übereinstimmend bejahende Instanzentscheidungen vor, die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden können (RIS Justiz RS0046249 [T1]; RS0044536; RS0116348).
2. Die Verfahrensmängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Revisionswerber nicht darlegt, welches für die Entscheidung relevante zusätzliche oder geänderte Tatsachenvorbringen er erstattet hätte, wenn die in der Revision als überraschend bezeichnete Rechtsansicht mit ihm erörtert worden wäre (RIS Justiz RS0037300 [T48]; 8 Ob 71/15x ua). Soweit er geltend macht, er sei an der Erstattung von Rechtsausführungen gehindert worden, bringt er damit keinen Verfahrensmangel zur Darstellung.
3. Die Revision zeigt auch in ihrer Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Der Kläger stellt nicht näher dar, warum die selbständig tragfähige Begründung des Berufungsgerichts, dass der Lebensgefährte nach § 1431 ABGB nur seine Geldleistungen bzw ein angemessenes Entgelt für seine Arbeit, nicht aber die vom Kläger begehrte Wertsteigerung am Haus begehren kann, hier nicht vertretbar wäre (vgl RIS Justiz RS0036699). Schon deshalb vermag die Revision keine relevante erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RIS Justiz RS0118709).