8Ob110/17k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H***** P*****, vertreten durch Mag. Markus Dutzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 170.000 EUR sA im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2017, AZ 4 R 44/17v, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 3. Mai 2018, AZ 12 S 10/18d, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 181 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen (RIS Justiz RS0103501). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (8 ObA 4/16w; 8 Ob 52/09v).
Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (vgl RIS Justiz RS0036996). Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS Justiz RS0036752).