JudikaturOGH

8Ob78/18f – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners M*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 280 IO), über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. Februar 2018, GZ 2 R 11/18x 40, mit dem aufgrund der Rekurse der Gläubiger Cards Systems ECV Dienstleistungs GmbH, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 5, vertreten durch Biedermann Belihart, Rechtsanwälte OG in Wien, und Dr. R*****, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 7. Dezember 2017, GZ 18 S 101/09b 34, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 21. 9. 2009 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am 25. 11. 2009 nach Scheitern des angebotenen Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Innerhalb der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung erhielten die Gläubiger eine Quote von 0,642 % ihrer angemeldeten Forderungen.

Über Antrag des Schuldners erklärte das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. 2. 2017 das Abschöpfungsverfahren für beendet, setzte die Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 3 IO aF aus und trug dem Schuldner ua auf, binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung an seine Gläubiger Ergänzungszahlungen in Höhe von 9,358 % der Forderungen zu leisten, um von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.

Am 28. 11. 2017 stellte der Schuldner den Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 280 IO idF des IRÄG 2017.

Das Erstgericht erteilte dem Schuldner antragsgemäß die Restschuldbefreiung.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel zweier Gläubiger Folge und wies den Antrag des Schuldners ab.

Die auf anhängige Abschöpfungsverfahren anzuwendende Übergangsbestimmung des § 280 IO idF IRÄG 2017 sei nach den Grundsätzen der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 6/18t) dahin auszulegen, dass nach einer rechtskräftigen Billigkeitsentscheidung gemäß § 213 Abs 3 IO kein Anwendungsfall des § 280 IO vorliege.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die im Zeitpunkt der Rekursentscheidung vorliegende höchstgerichtliche Entscheidung eine Verfahrenskonstellation nach § 213 Abs 4 IO aF betroffen habe und darin zu einem Auftrag nach § 213 Abs 3 IO aF nur obiter dictum Stellung genommen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Schuldners ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO unzulässig.

Die maßgebliche Rechtsfrage ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile dahin klargestellt (8 Ob 31/18v; 8 Ob 32/18s; 8 Ob 40/18t; 8 Ob 49/18s; 8 Ob 64/18x), dass auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, § 280 IO nF nicht anzuwenden ist (so auch Kodek , Zak 2018/73, 44; aA Mohr , Privatinsolvenz² Rz 637; Konecny , ZIK 2018/61, 50; dazu mit ausführlicher Stellungnahme 8 Ob 79/18b).

D ie Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

Rückverweise