JudikaturOGH

7Ob100/18h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. E***** P*****, 2. R***** P*****, und 3. D***** P*****, alle vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, pA *****, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 23.872,62 EUR sA und Rechnungslegung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 4 R 145/16x 20, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 55 Cg 51/12d 12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Klage (unter Anspruchsverzicht) wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger haben nach Rechtsmittelvorlage an den Obersten Gerichtshof ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren (RIS Justiz RS0081567) und analog auch im Revisionsrekursverfahren anzuwenden (3 Ob 2149/96t).

In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO war auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.

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