Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Haroon H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 1. Februar 2018, GZ 48 Hv 105/17d 15, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Haroon H***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 1. September 2017 in W***** Uros J***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem scharfen Scherbensplitter in der Größe einer Handfläche auf J***** einstach und diesen unterhalb der linken Brust traf, wodurch Genannter sowohl eine 3 cm lange, schräggestellte deutlich klaffende und oberflächlich glattrandige Wunde mit minimaler Blutung sowie eine 2 cm große, unregelmäßig konfigurierte Wunde unterhalb der linken Brust erlitt.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Der in Bezug auf die Feststellung, wonach der Angeklagte sein Abendgebet vor dem inkriminierten Vorfall (schon) beendet hatte (US 2), erhobene Einwand von Aktenwidrigkeit geht daher schon deshalb ins Leere, weil ihm keine für die aktuelle Rechtsfrage erhebliche Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0099408; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 466).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810), indem sie unter Hinweis auf die (eine Verletzungsabsicht bestreitende) Verantwortung des Angeklagten bloß die zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 3 f) nach Art einer Schuldberufung bekämpft und gestützt auf diese Verantwortung und den Umstand, dass das Opfer tatsächlich bloß eine leichte Verletzung erlitt, eine Verurteilung nach § 83 Abs 1 StGB einfordert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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