8Ob68/18k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI G***** R*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagten Parteien 1. S***** F***** S*****, 2. H*****D*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 24.696,03 EUR und Feststellung (Interesse 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. März 2018, GZ 3 R 17/18t 47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung können die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS Justiz RS0087606; RS0021095 [T20]; RS0044088 [T42, T46] ua).
Dem Revisionswerber gelingt es nicht, eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende eklatante Fehlbeurteilung der Vorinstanzen bei der Gewichtung der Verschuldensanteile der Parteien am gegenständlichen Forstunfall aufzuzeigen. Die Beurteilung, dass zwar die Beklagten aufgrund ihrer festgestellten fachlichen Fehler das überwiegende Verschulden am Unfall trifft, dem Kläger aber eine mit einem Drittel zu gewichtende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzurechnen ist, weil er sich entgegen der erhaltenen ausdrücklichen Anweisung nicht aus dem Gefahrenbereich entfernt hat, ist nicht unvertretbar.