Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. E***** C*****, 2. H***** S*****, 3. Z*****-Aktiengesellschaft, *****, wegen Wiederaufnahme des Prozesses AZ 2 Cg 77/16z des Landesgerichts Wels (Streitwert 129.445,37 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2018, GZ 6 R 6/18s 5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Zu den Punkten 3a, 3b und 3d der Klage hat die Klägerin nicht vorgebracht, warum sie die angeblichen Mängel des Gutachtens, insbesondere die Nichtberücksichtigung bereits vorhandener Befunde, nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht hat. Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmeverfahren vorbehalten werden (RIS-Justiz RS0117483); den Wiederaufnahmekläger trifft die Behauptungs- und Beweislast, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben (RIS-Justiz RS0044633 [insb T9, T10]).
Zu Punkt 3c der Klage hat die Klägerin kein Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen gerade die neuen Befunde belegen sollen, dass die Grundlagen für das im Vorprozess erstattete Gutachten unrichtig waren. Damit fehlt von vornherein ein schlüssiges Vorbringen zum Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
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