7Ob19/18x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I. ***** KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.182,02 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2017, GZ 4 R 51/17z 82, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Jänner 2017, GZ 43 Cg 62/10f 78, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 939,24 EUR (darin 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Berufungsgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere erhebliche Rechtsfrage sich stellen soll, so liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (RIS Justiz RS0042733). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen (RIS Justiz RS0111271).
2. Die Revision releviert nur noch den in der Zulassungsbegründung angeführten Umstand, dass die Beklagte als Kaskoversicherer aufgrund grob schuldhaften Zahlungsverzugs schadenersatzrechtlich zur Zahlung des in den Kosten der Anmietung eines Fahrzeugs bestehenden Schadens der Versicherungsnehmerin verpflichtet sein solle.
3. Wie schon das Erstgericht und – im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge – auch das Berufungsgericht aufgezeigt haben, steht aber nicht fest, warum die Klägerin auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zurückgreifen musste. Damit steht gerade auch nicht fest, ob und inwieweit ihr durch einen Verzug der Beklagten überhaupt ein – über Sowiesokosten, welche die Klägerin jedenfalls aufwenden hätte müssen, hinausgehender – konkreter Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten entstanden wäre. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft aber auch nach § 1298 ABGB den Geschädigten; die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS Justiz RS0022686).
4. Da ein Schaden nicht erwiesen ist, kommt es auf die Frage eines Verschuldens der Beklagten und auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Schaden überhaupt ersatzfähig wäre, hier nicht an.
5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
6. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (§§ 50, 41 ZPO).