JudikaturOGH

10Ob33/18b – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. April 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N* D*, geboren am * und 2. M* D*, geboren am *, beide vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung/ Kinder und Jugendhilfe, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 85), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Vaters M* P*, vertreten durch Dr. Mario Leistentritt, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. November 2017, GZ 2 R 287/17s, 2 R 288/17p und 2 R 289/17k 92, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz Ost vom 6. Oktober 2017, GZ 232 Pu 195/14s 70 und 71, sowie vom 20. Oktober 2017, GZ 232 Pu 195/14s 76, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte mit Beschlüssen vom 6. 10. 2017, GZ 232 Pu 195/14s 70 und 71, beiden Kindern Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG jeweils von 1. 10. 2017 bis 30. 9. 2022 (monatlich 285 EUR für M* und 225 EUR für N*) und verhängte über den Vater eine Ordnungsstrafe in Höhe von 200 EUR (GZ 232 Pu 195/14s 76).

Das Rekursgerich t gab dem gegen diese Beschlüsse gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.

Ausschließlich gegen die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhalts-ansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS Justiz RS0103147 [T2]). Diese Summe liegt bei jedem der Minderjährigen, deren Ansprüche im Übrigen nicht zusammenzurechnen sind (RIS Justiz RS0035556 [T2]), deutlich unter 30.000 EUR.

Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS Justiz RS0109623 [T13]).

Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109516 [T10]).

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