Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 107/12v des Landesgerichts Linz über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS Justiz RS0128937, jüngst 13 Ns 2/18z).
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