JudikaturOGH

8Ob97/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** B*****, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei e***** AG, *****, vertreten durch Dr. Klaus J. Karner, Rechtsanwalt in Villach, wegen 86.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juni 2017, GZ 3 R 65/17z 21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung eines Vertrags hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (stRsp; RIS Justiz RS0044358; RS0042936; RS0042776).

Ziel der Auslegung ist die Erforschung des übereinstimmenden Willens der Parteien, worunter die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen ist (RIS Justiz RS0017915 [T31]). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nur dann Platz zu greifen, wenn eine Regelungslücke besteht und nicht eindeutig festgestellt werden konnte, was die Parteien in einem nicht ausdrücklich im Vertrag vorhergesehenen Fall gewollt hätten (RIS Justiz RS0017899).

Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen zu dem Auslegungsergebnis gelangt, dass die Streitteile mit ihrer Vereinbarung nur ausdrücken wollten, dass die vereinbarte Systemgebühr auch den Einsatz der klägerischen Software im Ausland abdeckt, aber keine darüber hinausgehende konkrete Leistung vereinbart war, mit deren Erbringung die Klägerin säumig gewesen wäre.

Dieses Ergebnis ist entgegen den Revisionsausführungen, die den festgestellten Sachverhalt teilweise missachten, nicht unvertretbar. Die von der Beklagten für wesentlich erachtete Frage, ob die Klägerin überhaupt irgendwann in Leistungsverzug geraten hätte können, stellt sich hier nicht, weil es darauf ankommt, ob sie es im Zeitpunkt der Auflösungserklärung war.

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