8Ob37/18a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners I* Ö*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 31. Jänner 2018, GZ 21 R 19/18w 37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung des § 280 IO nF durch das Rekursgericht entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (8 Ob 5/18w, 8 Ob 6/18t ua).
Während der Entfall der Mindestquote auch in anhängigen Verfahren anzuwenden ist, in denen nach dem 31. 10. 2017 über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, kommt die Verkürzung des Abschöpfungszeitraums auf fünf Jahre in den Altverfahren nur sukzessive zum Tragen. In allen laufenden Verfahren, in denen die Abtretung vor dem 1. 11. 2015 wirksam wurde, bleibt es unverändert bei einer insgesamt siebenjährigen Laufzeit. Ungeschmälert kommt die Verkürzung auf fünf Jahre erst jenen Schuldnern zugute, deren Abtretungszeitraum am 1. 11. 2017 oder später begonnen hat (8 Ob 5/18w; 8 Ob 6/18t; Konecny , IRÄG 2017 und Neues im Insolvenzrecht für natürliche Personen, ecolex 2017, 1160; Mohr , Neuerungen im Privatinsolvenzrecht, ZIK 2017/111; s.a. Riel , Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, AnwBl 2017, 275).