JudikaturOGH

8Ob35/18g – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S***** L*****, vertreten durch Mag. Patrick Thun Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. J***** E*****, vertreten durch Berlin Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2018, GZ 22 R 409/17a 12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Verschuldensgrades (hier: an der verspäteten Zahlung eines Mietzinses), ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet als solche regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0110837; RS0087606). Das gilt auch für die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS Justiz RS0042828).

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