JudikaturOGH

3Ob56/18h – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. März 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A***** O*****, geboren am ***** 2015, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter M***** O*****, vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2018, GZ 44 R 37/18v 56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Wegen Gefährdung des Kindeswohls wurde der Mutter das Kind im März 2017 nach § 211 Abs 1, 2. Satz ABGB vom Kinder- und Jugendhilfeträger abgenommen und in Krisenpflege gegeben. Das Erstgericht erklärte die Maßnahme für vorläufig zulässig.

Die Vorinstanzen räumten den Eltern ein vorläufiges Kontaktrecht für die Dauer von einer Stunde im Monat ein. Bei den bisherigen Kontakten mit seinen Eltern zeigt das Kind apathisches, teilnahmeloses bzw passives Verhalten. Beim Kind sind Entwicklungsstörungen mit Auffälligkeiten im Kontaktverhalten und der Interaktion festzustellen. Eine Erhöhung der Besuchskontakte ist derzeit nicht günstig. Dichtere Kontakte bedeuten eine Häufung von stressauslösenden Situationen für das Kind. In rechtlicher Hinsicht gingen die Vorinstanzen davon aus, dass der Förderung der Entwicklung und Heilung des Kindes im Rahmen der Betreuung der Pflegemutter primäre Bedeutung zukomme. Demgegenüber habe der Wunsch der Eltern nach ausgedehnteren Besuchskontakten derzeit zurückzustehen. Erst nach den Ergebnissen einer Entwicklungsdiagnostik und einer allfälligen Erziehungsberatung der Eltern könnte eine Kontaktfrequenz mit den Eltern erarbeitet werden, die den Bedürfnissen des Kindes entspreche.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt die Mutter die Gewährung von drei wöchentlichen Besuchen im Ausmaß von jeweils drei Stunden an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil darin keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage erörtert wird. Angesichts der von den Vorinstanzen festgestellten tatsächlichen Umstände, mit denen sich das Rechtsmittel nicht näher auseinandersetzt, kann in der (vorläufigen) Beschränkung der Kontakte keine erhebliche Fehlbeurteilung erblickt werden, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (vgl dazu RIS-Justiz RS0097114). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass im Hinblick auf die festgestellten Entwicklungsstörungen des Kindes und dessen bedenkliche Reaktion bei Kontakten mit den Eltern Kontakte vorerst nur in einem sehr geringem Ausmaß durchgeführt werden sollen, kann schon deshalb keine als unvertretbare Missachtung der in § 187 Abs 1 ABGB festgesetzten Grundsätze darstellen, zumal dort eine Regelung der Kontakte „in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise“ angeordnet wird. Darüber hinaus liegt derzeit eine bloß vorläufige Kontaktrechtsregelung vor, die bei einer im Sinne des Kindeswohls zufriedenstellenden Entwicklung jedenfalls ausgedehnt werden kann (und soll).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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