17Os1/18b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2018 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer über einen zum AZ 8 St 7/18f der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gemäß § 363a StPO gestellten Antrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 4. Jänner 2018 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 8 St 7/18f gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Michael H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.
Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 2. Februar 2018, AZ 178 Bl 2/18p, als unzulässig zurück.
Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0126446, RS0126176).