JudikaturOGH

15Os161/17s – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adriane S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 15. November 2017, GZ 13 Hv 68/17w 24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Christian S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant –Christian S***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in B***** und andernorts mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Georg Sc***** durch Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit der Adriane S***** zur Übergabe von Bargeldbeträgen verleitet, wodurch Sc***** mit den nachgenannten, insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen geschädigt wurde, und zwar

I./ mit Adriane S***** „als Beteiligte (§ 12 StGB)“ zur Übergabe von

1./ 1.000 Euro am 10. Februar 2012;

2./ 5.000 Euro am 26. März 2012;

3./ zumindest 2.500 Euro in mehreren Angriffen am 22. Juli, 19. September und Mitte Oktober 2012;

4./ zumindest 15.000 Euro am 4. Oktober 2012;

5./ 8.000 Euro am 4. Oktober 2012;

6./ 3.500 Euro am 18. Oktober 2012;

III./ im Zeitraum Dezember 2011 bis Jänner 2012 in zwei Angriffen zur Übergabe von insgesamt 8.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b sowie Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Mängelrüge (Z 5 dritter und vierter Fall) zu I./ teils unter selektiver Wiedergabe von Aussagen des Zeugen Sc***** vermeint, aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der Angeklagte bei diesem „höchstens um Hilfe für seine Schwester (…) angesucht“, jedoch niemals ein Rückzahlungsversprechen gegeben habe, und dieser über die finanziellen und gesundheitlichen Probleme der Adriane S***** Bescheid gewusst habe, sodass Schenkungen und nicht Darlehen vorliegen würden, zeigt sie weder Widersprüchlichkeit (vgl dazu RIS-Justiz RS0119089; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 437 f) noch eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (siehe RIS-Justiz RS0116732, RS0118317) auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen – Schuldberufung.

Soweit dieses Beschwerdevorbringen auch Nichtigkeit aus Z 9 lit a darlegen soll (vgl aber RIS-Justiz RS0115902), hält es nicht am konstatierten Sachverhalt fest, wonach „die Angeklagten dem Georg Sc***** jeweils wahrheitswidrig“ vorspiegelten, „dass es sich bei den übergebenen bzw. überwiesenen Geldbeträgen um bloße Darlehen handeln würde, die in absehbarer Zeit von der Erstangeklagten zurückbezahlt werden“ (US 3), dem Opfer bei Thematisierung der Darlehensrückzahlungen immer „von beiden Angeklagten versichert“ wurde, dass „diese durch die Erstangeklagte erfolgen werde“ (US 5), es „bei den jeweiligen Konsultationen und Geldübergaben“ den Angeklagten darum ging, Sc***** „über die Redlichkeit der Adriane S***** zu täuschen, ihm glaubhaft zu machen, Adriane S***** werde als zukünftig leistungsfähige und stets leistungswillige Darlehensnehmerin die eingegangenen Verbindlichkeiten begleichen und angenommene Darlehensbeträge zurückzahlen“ (US 6), und beide Angeklagten das Opfer „durch diese Täuschungen (…) zur Herausgabe von Bargeld bzw. zur Durchführung von Banküberweisungen verleiten“ wollten, um sich (…) auf diese Weise ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen (US 6; RIS-Justiz RS0099810).

In unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik übt die auf Z 5 dritter und vierter Fall gestützte Beschwerde zu I./1./ und 3./, indem sie die Feststellungen (US 4) „durch keine Beweisergebnisse gedeckt“, eine Täuschung oder Mitwirkung durch den Angeklagten als „nicht nachvollziehbar“ sowie mit einzelnen Aussagen des Zeugen Sc***** im Widerspruch stehend erachtet und die Gutgläubigkeit sowie Täuschungsfähigkeit des Opfers anzweifelt. Im Übrigen hat das Schöffengericht dessen Verhalten eingehend erörtert und dessen Vertrauen auf die Rückzahlung der über einen längeren Zeitraum wiederholt gewährten Darlehen – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit mängelfrei – auf die Angaben des Zeugen Sc***** und dessen umfassende Dokumentation der einzelnen Geldtransfers, welche gegen einen Schenkungswillen sprechen würden, gestützt (US 7 f; RIS Justiz RS0099455).

Das Gleiche gilt für das zu I./4./ und 5./ erhobene Vorbringen, der Angeklagte sei in eine Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit oder -willigkeit der Adriane S***** nicht involviert, sondern nur beim Transport seiner Schwester und „bei der Überweisung behilflich“ gewesen, und es sei „von einem Darlehen oder einer Rückzahlung“ „keine Rede“ gewesen (vgl demgegenüber US 3, 5 ff), und den Einwand zu I./6./, das Opfer sei über die drückende Schuldenlage S*****s informiert gewesen und die Hilfe des Opfers könne „nicht nachträglich in ein Darlehen umgewandelt werden“ (vgl zur wahrheitswidrigen Vorgabe der Angeklagten, die übergebenen Geldbeträge wären Darlehen und würden „in absehbarer Zeit von der Erstangeklagten zurückbezahlt werden“, neuerlich US 3 und 8).

Zu III./ orientiert sich die Mängelrüge (Z 5 dritter und vierter Fall) mit den Behauptungen, der Angeklagte habe Sc***** nicht über die Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit S*****s getäuscht, es gäbe keine Beweisergebnisse, dass die erhaltenen Beträge nicht für die Behandlung Letzterer verwendet worden seien, diese sei vielmehr in Salzburg ärztlich behandelt worden und habe Abstand von ihrem damaligen Lebensgefährten Sc***** gebraucht, nicht an den Vorgaben des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370) und bringt die behaupteten Begründungsdefizite abermals nicht zur Darstellung. Im Übrigen haben die Tatrichter die Konstatierungen, wonach Sc***** durch den Angeklagten über einen angeblichen Aufenthalt S*****s in einer privat zu bezahlenden Rehabilitationsklinik am Starnberger See getäuscht wurde, er diesem zur Kostenabdeckung des vermeintlichen Klinikaufenthalts insgesamt 8.000 Euro übergab, das Geld jedoch „vereinbarungswidrig weder für einen Klinikaufenthalt noch für sonstige Behandlungskosten zum Vorteil der Erstangeklagten verwendet wurde“ (US 4, 6 f), mängelfrei auf die als „nachvollziehbar und gleichförmig“ gewerteten Angaben des Zeugen Sc*****, die „von ihm angelegten Dokumentationen“ und teils auf die Aussagen der Angeklagten S***** gestützt (US 9). Dass der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers „nicht gefolgt werden“ konnte und aus den erörterten Beweisergebnissen somit nicht die von diesem gewünschten Schlüsse gezogen wurden, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS Justiz RS0098400).

Dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 6 f) aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sind (vgl aber die Beweiswürdigung US 11), weil dem Opfer die schlechte finanzielle und gesundheitliche Lage S*****s bekannt gewesen sei und „die notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (…) nicht einmal hinsichtlich der Haupttäterin“ vorliegen würden, stellt die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a nicht her.

Mit dem bloßen Verweis auf den „aktenkundigen Wissensstand des Zeugen Sc*****“ zur Überschuldung S*****s und deren Gesundheitszustand gelangt die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht verfahrenskonform zur Darstellung (RIS-Justiz RS0117446 [T1]).

Dass die Strafbarkeit der zwischen Dezember 2011 und 18. Oktober 2012 begangenen (US 3 ff) Taten zu I./ und III./ verjährt sei (§ 57 Abs 2 und 3 StGB), behauptet die – § 58 Abs 2 StGB außer Acht lassende – Rechtsrüge (Z 9 lit b) ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (RIS Justiz RS0116565).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil ohne inhaltliche Argumentation aus Z 11 bekämpft, war auf sie

keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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