15Os21/18d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martina S***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 10. Juli 2017, GZ 36 Hv 52/17d 42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martina S***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie von Anfang 2014 bis 1. Dezember 2015 in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von zumindest 60.000 Euro, in wiederholten Angriffen Helga D***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die eine Verurteilung wegen Veruntreuung (§ 133 Abs 1 [Abs 2 erster Fall] StGB) anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die rechtliche Unterstellung unter §§ 127 ff StGB. Sie moniert, das Erstgericht hätte vor dem Hintergrund der Urteilsannahme, dass die Angeklagte auch „über Auftrag“ der Helga D***** Bargeldbehebungen durchgeführt habe und in Kenntnis deren Bankomatcodes war (US 2), Feststellungen dazu treffen müssen, in welchem Ausmaß sie Verfügungsgewalt über das Vermögen der Genannten gehabt habe „bzw in wie weit“ sie mit den Bankgeschäften beauftragt gewesen sei. Weiters würden Feststellungen dazu fehlen, welche Vermögenswerte sie außerhalb dieser Verfügungsberechtigung an sich genommen habe.
Die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS Justiz RS0099730).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie zunächst die Gesamtheit der Entscheidungsgründe übergeht, wonach die Angeklagte (im Gesamtkontext hinreichend deutlich erkennbar: unautorisiert; Ratz , WK StPO § 281 Rz 19) einerseits bereits im Haus der Helga D***** vorhandenes Bargeld weggenommen hat, und andererseits die Bankomatkarte der Genannten jeweils entfremdet („an sich genommen“) und damit (in Kenntnis des Codes) unautorisierte Behebungen durchgeführt hat (US 2, 5). Welche Verfahrensergebnisse nahelegen sollen, dass der Angeklagten das solcherart lukrierte Bargeld von Helga D***** im Sinn des § 133 StGB „anvertraut“ (vgl RIS Justiz RS0093730 [T4], RS0093896, RS0093893, RS0106207) gewesen sein soll, lässt die Beschwerde überhaupt offen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS Justiz RS0098904). Über die verbleibende Berufung wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.