Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.
Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloyer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara Pölt Weg 2, wegen Aufrechnung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2017, GZ 23 Rs 45/17i 28, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension zuzüglich Ausgleichszulage sowie Pflegegeld der Stufe 1. Unter Abzug des Krankenversicherungsbeitrags ergibt sich ein monatlicher Anweisungsbetrag von 854,16 EUR.
Mit Bescheid vom 18. 3. 2016 wurde eine Forderung der Tiroler Gebietskrankenkasse (der nunmehrigen Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten) an Beiträgen zur Sozialversicherung zuzüglich Verzugszinsen und Verwaltungskostenersatz in Höhe von 331,17 EUR gegenüber der Klägerin auf deren Leistungspensionsanspruch ab 1. 3. 2016 aufgerechnet, indem von der Alterspension monatlich 30 EUR einbehalten wurden.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, die vorgenommene Aufrechnung in Höhe von 331,17 EUR als unwirksam festzustellen. Die Forderung der Nebenintervenientin bestehe nicht zu Recht. Sie sei zwar vor dem Bezug der Alterspension einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, sei jedoch beim Arbeitsmarktservice gemeldet gewesen, sodass dieses die Krankenversicherungsbeiträge bezahlt habe.
Die Beklagte wendete ein, sie sei von der Nebenintervenientin um Aufrechnung iSd § 103 Abs 1 Z 1 ASVG mit den ausständigen Beiträgen der Klägerin für 2011 und 2013 zuzüglich Nebengebühren in Höhe von insgesamt 331,17 EUR ersucht worden. Es liege lediglich ein Rückstandsausweis, aber noch kein Bescheid vor.
Hierauf unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 74 Abs 1 ASGG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren über die Vorfrage der Beitragsschuld.
Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 22. 12. 2016 und 9. 2. 2017 sprach die Nebenintervenientin aus, dass die Klägerin vom 1. 1. bis 30. 4. 2013 sowie vom 1. 12. bis 31. 12. 2011 aufgrund Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei und daher Pauschalbeträge und Arbeiterkammerumlagen in Höhe von insgesamt 328,28 EUR zu entrichten habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Bescheidwiederholung ab.
Rechtlich ging es davon aus, dass rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde vorliegen, an die das Gericht gebunden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.
In ihrer außerordentlichen Revision bleibt die Klägerin bei ihrem Standpunkt, die Bescheide der Nebenintervenientin seien inhaltlich unrichtig. Sie schulde der Nebenintervenientin keine Beiträge zur Sozialversicherung, weshalb sich sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht inhaltlich mit den Bescheiden der Nebenintervenientin auseinandersetzen hätten müssen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
Die Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, dies selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten. Eine inhaltliche Überprüfung eines rechtskräftigen Verwaltungsbescheids durch das ordentliche Gericht hat nicht stattzufinden (RIS Justiz RS0036981). Im hier zu beurteilenden Fall war die Klägerin selbst an den Verwaltungsverfahren beteiligt, in denen die die Grundlage der Aufrechnung bildenden Bescheide ergangen sind.
Von der dargestellten Rechtsprechung weichen die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht ab.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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