11Os8/18p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Ivan M***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Oktober 2017, GZ 15 Hv 32/17x 80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivan M***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 8. Juli 2016 in G***** als Mitglied einer im Urteil genau bezeichneten kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von zwei weiteren unbekannt gebliebenen und abgesondert verfolgten anderen Mitgliedern dieser Vereinigung der Xiaofen X***** und dem Ruan Xi***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Schmuck im Wert von 23.300 Euro durch Einbruch in eine Wohnstätte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er das Zylinderschloss der Haupt- und Wohnungseingangstür abdrehte, wobei er die Tat in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten (§§ 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB) eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und bereits einmal mit Urteil des Landesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015, AZ 4 Kls 201 Js 45536/14 Hw., wegen einer solchen Tat verurteilt wurde und die Jahresfrist aufgrund der Verbüßung der Haft noch nicht verstrichen war (§ 70 Abs 1 Z 3, Abs 3 StGB).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, „9“ und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfen (US 6 ff).
Aus welchen Gründen das Erstgericht dem in einem Schreiben der Psychotherapeutin Dr. D***** (ON 68) attestierten Alibi des Angeklagten keinen Glauben schenkte, legte es eingehend dar (US 8 bis 10).
Die Kritik an offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Täterschaft und zum Zusammenwirken des Angeklagten mit zwei weiteren Vereinigungsmitgliedern übergeht zunächst die Bezugnahme der Tatrichter auf die gleichartige Vortat (US 10 f) und deren Hinweis auf eine am Tatort sichergestellte DNA-Spur (US 6 ff), die dem Angeklagten zweifelsfrei zugeordnet werden konnte (RIS Justiz RS0119370). Diese Ableitung begegnet unter dem Aspekt der
Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.
Das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Rechtsmittelvorbringen bezeichnet keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Gegenstand von Rechts und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Erfolgsvoraussetzungen) mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Ausgehend davon ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (vgl RIS Justiz RS0099810, Ratz , WK StPO § 281 Rz 581, 584).
Mit der argumentationslosen Behauptung, die Verurteilung sei „rechtsirrig“ erfolgt, und der Forderung nach einem „Freispruch von zwei Qualifikationen“ (vgl dazu RIS Justiz RS0120128) verfehlt die Rüge jeweils die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.