Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. M***** G*****, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch die Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung einer Servitut (Streitwert 13.000 EUR), den
Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2017, 5 Ob 217/17y, wird
im Urteilskopf dahin berichtigt, dass die Formulierung „den Beschluss gefasst“ entfällt und es lautet: „[...] in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt“.
Begründung:
Wie sich aus dem Spruch und der Begründung der berichtigten Entscheidung zweifelsfrei ergibt, beruht die in deren Kopf enthaltene Formulierung „den Beschluss gefasst“ auf einem Irrtum, der gemäß § 419 ZPO zu berichtigen ist.
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