2Ob27/18m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 10. August 2013 verstorbenen H* A*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben Dr. R* A*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 15. Dezember 2017, GZ 16 R 305/17t-143, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Bestellung eines Verlassenschaftskurators durch das Erstgericht. Dagegen richtet sich ein außerordentlicher Revisionsrekurs eines Miterben, der die Voraussetzungen für die Bestellung bestreitet. Das Rechtsmittel erweist sich als nicht zulässig .
Rechtliche Beurteilung
1.Das Rekursgericht hat zwar den bei Entscheidungen über die Bestellung oder Enthebung eines Verlassenschaftskurators erforderlichen Bewertungsausspruch (2 Ob 49/17w; 2 Ob 216/17d jeweils mwN) unterlassen. Dieser wäre an sich vom Rekursgericht nachzutragen (RIS Justiz RS0007073). Eine solche Vorgangsweise ist aber entbehrlich, wenn sich schon aus der Begründung des Beschlusses ergibt, dass das Rekursgericht von einem 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands ausging (2 Ob 49/17w mwN; RIS Justiz RS0042390 [T3]). Im vorliegenden Fall geht aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt klar hervor, dass der Wert des vom Kurator zu verwaltenden und vertretenden Nachlasses weit über 30.000 EUR beträgt. Daher ist kein Ergänzungsauftrag erforderlich.
2. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
2.1. Nach § 810 ABGB haben grundsätzlich die erbantrittserklärten Erben das Recht, die Verlassenschaft zu verwalten und zu vertreten. Dabei haben sie aber gemeinsam vorzugehen. Einigen sie sich nicht über die Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen, so ist nach § 173 Abs 1 AußStrG erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator zu bestellen ( Sailer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 173 Rz 3; Bittner in Rechberger , AußStrG § 173 Rz 1). Zu den Voraussetzungen der Bestellung sind Feststellungen zu treffen (2 Ob 147/16f).
2.2. Im vorliegenden Fall steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass die Miterben über die Bekämpfung der Kanalgebührenvorschreibung und die Vorgangsweise gegen einen Mieter uneinig sind. Damit ist die Bestellung eines Kurators nicht zu beanstanden. Zur Klarstellung ist allerdings festzuhalten, dass der Kurator Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile nur im Fall eines offenbaren Vorteils für die Verlassenschaft veräußern dürfte (2 Ob 45/15d; 2 Ob 49/17w). In Bezug auf die nachlasszugehörige Eigentumswohnung wird das Erstgericht daher – so sich die Erben nicht auf eine andere Vorgangsweise einigen – unverzüglich nach § 12 Abs 2 WEG vorzugehen haben.