Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *****, AZ DISZ/7 17 950.03 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Harrer gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Anwaltsrichter Dr. Harrer ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 19. Oktober 2017, GZ DISZ/7 17 950.03 22, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Rothner.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 2/18h über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Anwaltsrichter Dr. Harrer ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil er als Mitglied des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer in der gegenständlichen Disziplinarsache bereits als Vorsitzender des erkennenden Disziplinarrats an der angefochtenen Entscheidung mitwirkte.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.
Demnach ist Dr. Harrer von der Entscheidung über die vorliegende Berufung ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Rothner (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).
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