Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Zach, LL.M. (WU) als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Constantin Thomas R***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 180 BE 54/17b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Strafgefangenen auf Erneuerung des Verfahrens sowie auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 13. März 2017, GZ 180 BE 54/17b 21, wurde der Antrag des Constantin Thomas R***** auf bedingte Entlassung abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. April 2017, AZ 18 Bs 84/17k (ON 29 im BE Akt), nicht Folge.
Mit an die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof gerichteten Schreiben vom 14. August 2017 und vom 9. Oktober 2017 begehrt Constantin Thomas R***** die Erneuerung des Verfahrens und beantragt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Inhaltlich macht der Strafgefangene Verstöße gegen Art 6 Abs 1 und 2 EMRK geltend, weil im Verfahren eine ausgeschlossene Richterin eingeschritten und die Unschuldsvermutung verletzt worden sei.
Der Antrag war schon deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO), weil das Verfahren über die bedingte Entlassung nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt (RIS Justiz RS0120049 [T3]). Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage – also über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (neuerlich RIS-Justiz RS0120049; vgl auch RS0105689).
Für unzulässige oder von vornherein offenkundig
aussichtslose Anträge ist
Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077), weshalb der darauf abzielende Antrag abzuweisen war.
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