11Os148/17z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zubair I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Zubair I*****, Mathias S***** und Shkljkjim Is***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juni 2017, GZ 20 Hv 4/17s 81, weiters über die Beschwerden der Angeklagten I***** und S***** gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Angeklagten (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie) enthaltenden Urteil wurden Zubair I***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB idF BGBl Nr 60/1974 (1./a./) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (2./a./), Mathias S***** des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB (1./b./) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (2./a./) sowie Shkljkjim Is***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB (2./b./) schuldig erkannt.
Danach haben in L*****
1./ am 28. Dezember 2015
a./ Zubair I***** den Daniel H***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch Letztgenannter eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, eine Wunde an der linken Wange sowie Frakturen des Jochbeins, des Augenhöhlenbogens links, des Nasenbeins und des Siebbeins, mithin eine an sich schwere Verletzung erlitt,
b./ Mathias S***** (US 8: durch einen Stoß gegen Dominik P***** und einen folgenlosen Schlag gegen Daniel H*****) an einer Schlägerei tätlich teilgenommen, wobei die Schlägerei die zu Punkt 1./a./ geschilderte schwere Körperverletzung des Daniel H***** zur Folge hatte.
2./
a./ Zubair I***** und Mathias S***** am 10. Februar 2016 Nico T***** mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem zunächst I***** von T***** erfolglos die Übergabe einer Stahlkette forderte, die dieser um den Hals gehängt hatte, ihm danach einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte und ihn durch gewaltsames Reißen an der Kette zu Fall brachte, woraufhin S***** und I***** dem T***** gemeinsam Faustschläge gegen Gesicht und Körper sowie Tritte gegen den Körper versetzten, was eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung ersten Grades, multiple Prellungen und Hautabschürfungen an Nase, Gesicht und Hals, ein Cervicalsyndrom und eine Prellung der unteren Bauchregion zur Folge hatte,
b./ Shkljkjim Is***** zu den zu 2./a./ geschilderten Tathandlungen des I***** und des S***** mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beigetragen, dass er diesen dabei half, T***** zu umzingeln und damit verhinderte, dass dieser entwischen konnte, und auf diese Weise die unmittelbare Tatausführung absicherte.
Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die I***** auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10, S***** auf Z 5, 5a und 9 lit a sowie Is***** auf Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I*****:
Ob die schwere Verletzung des Opfers zu 1./a./ durch mehrere (US 2, 7) oder bloß einen einzigen – selbst von der Beschwerde zugestanden – heftigen Faustschlag des Nichtigkeitswerbers verursacht wurde, betrifft keine für den Schuldspruch oder die rechtliche Unterstellung der Tat unter §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB idF BGBl Nr 60/1974 entscheidende Tatsache, sodass der insoweit erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) auf sich beruhen kann (RIS-Justiz RS0117499).
Aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ist nämlich unzweifelhaft erkennbar, dass nach Ansicht der Erstrichter allein der tätliche Angriff des Beschwerdeführers auf H***** ursächlich für dessen Verletzungsbild war, (irgend )eine Verletzung des Genannten am Körper von seinem Vorsatz umfasst war und er die schwere Verletzung jedenfalls fahrlässig (§ 7 Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0089491) herbeigeführt hatte (US 8, 12; vgl dazu RIS-Justiz RS0088955, RS0089151).
Mit der Bekämpfung von aus Beweisergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen der Tatrichter zu 2./a./ bewegt sich die Mängelrüge (Z 5) bloß im Rahmen einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne einen Urteilsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch, keine oder offenbar unzureichende Begründung, Aktenwidrigkeit) anzusprechen.
Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) keine Nichtigkeit aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt (RIS Justiz RS0102162).
Unter dem Aspekt der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer durch das bisher Erörterte nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Eine mit Nichtigkeitsbeschwerde angestrebte rechtliche Konsequenz ist überdies nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569, RS0117321).
Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu 2./a./ nicht gerecht, indem sie bloß einen „substanzlosen Gebrauch der verba legalia“ behauptet, die getroffenen Feststellungen zum konkreten Tathergang und zum damit einhergehenden Vorsatz des Angeklagten I***** (US 9) aber vernachlässigt. Welcher Konstatierungen es darüber hinaus für eine rechtsrichtige Beurteilung bedurft hätte, erklärt die Beschwerde nicht.
Nicht – am im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit orientiert sich die Beschwerde (Z 9 lit a) mit der schlichten Bestreitung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen anhand eigener Beweiswertüberlegungen.
Mit einem bloßen Verweis auf Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) und der Negierung von Urteilskonstatierungen wird die Subsumtionsrüge (Z 10; hier: zu 2./a./) in Richtung §§ 83, 84 StGB gleichfalls nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Die nicht zwischen den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Z 5 und der Z 5a unterscheidende (RIS Justiz RS0115902, RS0100183) Beschwerde zeigt weder einen Begründungsmangel (Z 5) noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5a) auf.
Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) ist gegeben, wenn die Entscheidungsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein solcherart falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).
Dies versucht die Beschwerde aber, indem sie die aus den Aussagen mehrerer Zeugen zu 2./a./ abgeleiteten Schlüsse der Tatrichter zum Bereicherungsvorsatz (hinsichtlich der Kette) sowie zu deren tatsächlicher Wegnahme (US 13 f) angreift.
Denn nach der Gesamtheit der Entscheidungsgründe bezogen die Tatrichter ihre Überzeugung davon, dass dem Opfer die Kette letztlich auch tatsächlich weggenommen (und nicht bloß daran gerissen) wurde, aus Angaben der Zeugen T*****, Pr***** und T***** (US 14) und gerade nicht aus solchen der Zeugin Helena A*****, aus deren Angaben sie – im Verein mit weiteren Zeugenaussagen – bloß schlossen, dass es die Angreifer, die T***** nach einem Vorfall mit Pr***** vor dem Lokal gemeinsam umzingelten, während I***** von T***** die Übergabe der Kette forderte (US 9), von Beginn an auf die Wegnahme der Kette abgesehen hatten (US 13).
Konkret haben die Tatrichter nur ihre Erwägungen zur Involvierung des Beschwerdeführers in den Angriff des I***** zu 2./a./ (auch) auf Angaben der Zeugin Te***** gestützt (US 14), sodass der unter Berufung auf deren Aussage erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) in Bezug auf den – aus anderen Beweismitteln gezogenen – Schluss auf den Bereicherungsvorsatz (US 13) von vornherein ins Leere geht.
Ein Fehlzitat im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO wird mit dem Hinweis auf Depositionen der Zeuginnen Sc***** und Anna-Maria A***** gerade nicht dargetan, weil die Tatrichter diesen Zeuginnen nirgends – fälschlich – eine Aussage des Inhalts unterstellten, sie hätten selbst etwa mitbekommen, was mit der umstrittenen Kette (nach dem Angriff) weiter passierte (vgl US 13 f).
Ebensowenig enthält das Urteil in den tatrichterlichen Schlüssen ein Fehlzitat von Angaben der Zeugen T*****, P***** und T***** hinsichtlich der Kette (vgl US 13 f).
Ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Feststellungen zur Wegnahme der Kette sowie jenen zur subjektiven Tatseite (US 9) und den dazu angestellten Überlegungen haftet dem Urteil nicht an, weil der zur Begründung (unter anderem) herangezogene Umstand, dass die Kette nach der Auseinandersetzung laut Aussagen mehrerer Zeugen nicht mehr auffindbar war (US 13 f), mit der kritisierten Feststellung logisch vereinbar ist (RIS-Justiz RS0117402).
Dass aus den angeführten Beweismitteln auch andere Schlüsse gezogen werden hätten können, begründet keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
Insgesamt stellt das Vorbringen der Mängelrüge bloß einen Versuch dar, der Beweiswürdigung der Tatrichter, in welcher (als Ungenauigkeiten eingestufte) Abweichungen innerhalb der Aussagen der Zeugen ohnehin berücksichtigt wurden (US 14 f), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung eigene Erwägungen entgegenzustellen.
Es gelingt der Beschwerde damit auch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Z 5a) hervorzurufen (RIS-Justiz RS0099674).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert, das Erstgericht hätte es verabsäumt, im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite zu 2./a./ Feststellungen sowohl zur Wissens- als auch zur Wollenskomponente zu treffen. Weshalb aber die konstatierte (qualifizierte) Vorsatzform der Absicht bei der gewaltsamen Sachwegnahme kombiniert mit einem (bedingten) Vorsatz in Bezug auf die damit einhergehende unrechtmäßige Bereicherung (US 9, 13) für einen Schuldspruch wegen Raubes nicht ausreichen sollte (vgl RIS Justiz RS0088886), lässt die Beschwerde offen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Is*****:
Auch dieser Angeklagte bekämpft bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung, indem er auf isoliert hervorgehobene Angaben des Zeugen Pr***** hinweist und daraus (aktenwidrig vgl ON 72 S 27 Zeile 1 f) ableitet, dieser hätte im Widerspruch zu den übrigen Zeugen nicht – wie von den Tatrichtern angenommen (US 9, 13) – bestätigt, dass T***** zunächst von allen drei Angeklagten umzingelt worden sei.
Gleichfalls als nicht am Akteninhalt orientiert erweist sich die auf die Hervorhebung einzelner Aussagedetails aufbauende Beschwerdebehauptung, die Zeugen S*****, Anna-Maria A***** und Ti***** (US 13) hätten jegliche Involvierung des Beschwerdeführers (bzw eines „dritten Burschen“) „in die Tathandlungen“ negiert. Unmittelbare Gewaltanwendung oder Sachwegnahme haben die Tatrichter dem Beschwerdeführer aber nirgends unterstellt (US 9, 14 f). Vielmehr gingen sie – gestützt auf Angaben (ua) der genannten Zeugen (US 13 f; vgl ON 72 S 21, S 23 f iVm ON 11 S 46, S 25) – davon aus, dass der Angeklagte Is***** durch sein (von entsprechendem Tatvorsatz getragenes) Umzingeln in die Tat involviert war (RIS Justiz RS0092343, jüngst 12 Os 82/17a).
Eine Unvollständigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO wird damit gerade nicht dargetan.
Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist der von den Tatrichtern aus dem – aus Angaben der Tatzeugen hergeleiteten – objektiven Geschehen (gemeinsames Umzingeln des T***** vor einer Wand, sodass dieser nicht mehr entwischen konnte; Forderung nach dessen Kette durch I***** kurz nach einer ähnlichen Forderung der Angeklagten gegenüber Pr*****; Tätlichkeiten durch I***** und S***** sowie Reißen an der Kette; US 9) gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite (auch) dieses Beschwerdeführers (US 13 ff) nicht zu beanstanden.
Aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe erkennbar haben die Tatrichter die (auf bloße „Notwehr“ hinauslaufenden) Einlassungen der drei Angeklagten berücksichtigt, allerdings mit nachvollziehbarer Begründung für unglaubwürdig verworfen (US 14: „Deutlich lebensnaher und nachvollziehbarer ist es jedoch ...“). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend waren sie daher nicht gehalten, sich mit jedem Detail der Verantwortung der Angeklagten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098541).
Mit dem Verweis auf das bisherige Vorbringen vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) auch keine erheblichen Bedenken im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a), indem sie die gar wohl getroffenen Feststellungen zum Raubvorsatz des Angeklagten Is***** negiert (US 9). In der Wendung „sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern“ kommt nämlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass auch der Genannte mit entsprechendem Zueignungsvorsatz agierte ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 19).
Weshalb die konstatierte Handlung des Beschwerdeführers bei – wie hier – entsprechendem Vorsatz (US 9) keine strafbare Förderung (§ 12 dritter Fall StGB) der Ausführungshandlungen der unmittelbaren Täter darstellen soll, macht das Rechtsmittel nicht klar.
Mit der Berufung auf „bloße Anwesenheit“ am Tatort und „stillschweigende Duldung der Tatausführung“ verfehlt es abermals den ausschließlich im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Dies gilt ebenso für den Einwand, der Nichtigkeitswerber habe sich „völlig unbeteiligt … im Hintergrund gehalten“ und die darauf sowie auf dem geringen Wert des Tatobjekts aufbauende Bekämpfung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite anhand eigener Beweiswertüberlegungen.
Soweit die Beschwerde behauptet, das Erstgericht habe keinerlei Feststellungen zur Kausalität des zu 2./b./ inkriminierten Tatbeitrags getroffen, übergeht sie schlichtweg die Urteilsannahme, wonach die Beteiligung am Umzingeln die Tatausführung der Angeklagten I***** und S***** abgesichert und erleichtert hatte (US 9).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt unter Hinweis auf den geringen Wert des Tatobjekts die Anwendung der privilegierenden Norm des § 142 Abs 2 StGB an, erklärt aber nicht, weshalb trotz der fallkonkreten Verletzung des Nico T***** nur unbedeutende Tatfolgen für das Opfer vorliegen sollten (vgl RIS-Justiz RS0094501). Damit kann das weitere Vorbringen zu den sonstigen – kumulativ notwendigen (RIS Justiz RS0094279) – Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB dahingestellt bleiben.
Da im Ersturteil (auch) beim zur Tatzeit zwanzigjährigen Beschwerdeführer § 19 Abs 1 JGG angewendet und die Strafe auf Basis eines Strafrahmens von (nur) bis zu zehn Jahren ausgemessen wurde (US 3, 16), bleibt der Vorwurf der Sanktionsrüge, das Erstgericht sei „von einem falschen Strafrahmen ausgegangen“ (Z 11 erster Fall), schlichtweg unverständlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (bei I***** implizit; zum Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz RIS Justiz RS0111521, RS0092515) folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.