JudikaturOGH

8Nc46/17g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ ***** anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Mag. H***** B*****, hier wegen Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die Beleidigungen oder pauschale Vorwürfe oder nur unsubstanziierte Ausführungen ohne Sachbezug enthalten, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden.

Text

Begründung:

Der Antragsteller hat – ausgehend von einem Gebührenbestimmungsbeschluss im Ausgangsverfahren, einem von ihm eingeleiteten „Ehelichkeitsbestreitungsverfahren“ – bisher sechs Ablehnungsanträge gestellt; fünf davon wurden zurückgewiesen. Mit dem letzten Ablehnungsantrag in seiner Eingabe vom 12. 2. 2012 verband er einen Antrag auf Delegierung des Ablehnungsverfahrens sowie einen Rekurs.

Aufgrund eines vor dem zuständigen Bezirksgericht eingeleiteten Sachwalterbestellungsverfahrens wurde das Ablehnungsverfahren unterbrochen (siehe dazu 8 Ob 71/12t). Das Sachwalterbestellungsverfahren wurde zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt. Nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes legte der Ablehnungssenat 16 des Oberlandesgerichts Wien den Akt nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Schriftsatz des Antragstellers vom 12. 2. 2012 ist ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.

Gemäß § 86a Abs 1 ZPO ist ein Schriftsatz mit beleidigenden Äußerungen nach einem ergebnislosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher (Folge )Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis – zu den Akten zu nehmen. Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt, oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – ebenfalls zu den Akten zu nehmen.

Im Anlassfall sind die Voraussetzungen sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 leg cit erfüllt. Die Eingabe des Antragstellers vom 12. 2. 2012 enthält überwiegend Beschimpfungen eines Senatspräsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und seiner angeblichen „Komplizen“. Darüber hinaus enthält diese Eingabe keine verständlichen Ausführungen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wortfolge, dass Delegierung der Ablehnungsverfahren beantragt und Rekurs erhoben werde.

Die Eingabe ist zur geschäftsmäßigen Behandlung nicht geeignet und enthält keine Ausführungen, die auch nur ansatzweise einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wären. Der nur sinn- und zwecklose Ausführungen enthaltende Schriftsatz ist gemäß § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden (vgl RIS Justiz RS0129051; 8 Nc 19/17m; 8 Nc 31/17a).

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