JudikaturOGH

7Ob224/17t – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** C*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. I***** C*****, vertreten durch Dr. Eva Kamelreiter, Rechtsanwältin in Wien, wegen 76.120 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. November 2017, GZ 11 R 156/17t (11 R 157/17i, 11 R 158/17m) 138, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Juli 2017, GZ 27 Cg 36/10b 133, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat das Protokoll über die Verhandlung vom 4. 4. 2017 unter Verwendung eines Schallträgers hergestellt. Die Klägerin hat innerhalb der dreitägigen Frist des § 212 Abs 5 ZPO (iVm § 212a Abs 2 ZPO) einen Protokollberichtigungsantrag gestellt, in dem sie näher bezeichnete Übertragungs- und Schreibfehler geltend machte.

Das Erstgericht wies (mit einem in sein Urteil in der Hauptsache aufgenommenen Beschluss) den Protokollberichtigungsantrag ab, weil dieser „jeder rechtlichen Grundlage (entbehre)“. Ein solcher Antrag diene nicht dazu „grammatikalische oder Rechtschreibfehler oder nach Meinung der Partei falsche Protokollierungen durch den Richter zu bemängeln“.

Den von der Klägerin mit der Berufung verbundenen Rekurs wies das Rekursgericht mangels Beschwer der Klägerin zurück. Es wies allerdings auch ausdrücklich darauf hin, dass es die Rechtsmittelausführungen der Klägerin für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachte, weil die Klägerin nur unwesentliche Übertragungs- oder grammatikalische Fehler geltend mache, aus denen sich keine Sinnstörung des Protokolls ableiten lasse.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs – mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO – nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein bestätigender Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO grundsätzlich dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar zurückgewiesen, den Rekurs aber inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (RIS Justiz RS0044456 [T4, T6]). Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt (RIS Justiz RS0044232 [T16]).

Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Rekursgericht auf die Entscheidung des Erstgerichts inhaltlich eingegangen ist, diese als zutreffend erachtet und demnach auch meritorisch entschieden hat. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen.

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