5Ob168/17t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin W***** L*****, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen den Antragsgegner A***** L*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Mag. Manfred Seidl, Mag. Ulrich Schmiedl, Mag. Gabriele Vierziger, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Juli 2017, GZ 22 R 215/17v 15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur
Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber hat mit Schriftsatz vom 12. 12. 2017 seinen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur – hier noch nicht gefällten – Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T7]).