JudikaturOGH

1Nc1/18i – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 5 Nc 4/17k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. A***** L*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus seiner „menschenrechtswidrigen“ Anhaltung in der Zeit vom 21. 5. 2008 bis 1. 4. 2009 sowie „ambulanter Behandlung“ bis Dezember 2013 ableitet und sich in diesem Zusammenhang auf das Verfahren zu AZ 23 Hv 208/08h des Landesgerichts Feldkirch bezieht.

Das angerufene Landesgericht Feldkirch legte die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck vor, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG gegeben seien. Das Oberlandesgericht Innsbruck übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass dieses Gericht als Rechtsmittelgericht in die vom Antragsteller inkriminierte Anhaltung involviert gewesen sei und diese für bestimmte Zeiträume als gerechtfertigt bestätigt habe.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS Justiz RS0122241).

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird in der Sache doch sowohl dem angerufenen Prozessgericht als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht vorgeworfen, an der nach Ansicht des Antragstellers rechtswidrigen Anhaltung mitgewirkt zu haben, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

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