JudikaturOGH

1Präs2690-222/18k – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Januar 2018

Kopf

Über die zum AZ D 7/17 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der

Beschluss:

Spruch

Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.

Beg ründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat zu Recht in der jahrzehntelangen Kanzleigemeinschaft mit dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).

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