JudikaturOGH

11Ns92/17v – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Januar 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Edda Z***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 251/17w des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren AZ 5 St 91/17a der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über den Antrag des Fortführungswerbers Winfried Z***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (statt vieler: 11 Ns 29/16b; RIS-Justiz RS0128937 [T1, T2]).

Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es schon an der Antragslegitimation fehlt (§ 39 Abs 2 StPO e contrario) und der – da Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037) – ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO nennt, war demnach zurückzuweisen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Rückverweise