3Ob223/17s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Bertram Maschke und Dr. Michaela Moser Maschke, Rechtsanwälte in Radstadt, gegen die beklagten Parteien 1. DI K*, 2. U*, beide vertreten durch Dr. Josef Dengg und andere Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2017, GZ 22 R 301/17v 21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen gaben der gegen die Beklagten (unter anderem) wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs erhobenen Räumungsklage statt, weil die Beklagten leicht brennbare Gegenstände in brandgefährlicher Weise im Keller und auf dem Kellerabgang im Bereich des Bestandobjekts gelagert und trotz entsprechender Aufforderung nicht entfernt haben, sodass es zu feuerpolizeilichen Beanstandungen gekommen sei. Den Beklagten habe die Brandgefahr und damit die Gefahr für die Bestandgeberinteressen und das Bestandobjekt bewusst sein müssen.
Die Beklagten zeigen in ihrer außerordentlichen Revision, mit der sie die Abweisung des Räumungsbegehrens anstreben, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG sowie des § 1118 ABGB setzt eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstands voraus (RIS Justiz RS0102020). Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können, wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist (RIS Justiz RS0020867).
Der Entscheidung über die Auflösungserklärung ist auf den Zeitpunkt der Klagsanbringung und nicht auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund verwirklicht ist, ist der Zugang der Auflösungserklärung, somit die Zustellung der Räumungsklage (RIS Justiz RS0021049 [T4, T6 und T9]).
Diesen Grundsätzen der Rechtsprechung sind die Vorinstanzen gefolgt. Dass ein Mieter, der leicht brennbare Gegenstände in feuerpolizeilich zu beanstandender Weise lagert und trotz Aufforderung nicht entfernt, nicht vertrauenswürdig ist, liegt auf der Hand. Dass die Beklagten nach mehrmaliger Aufforderung einen Teil der beanstandeten Gegenstände entfernt haben (auf den Stufen der Kellertreppe), ändert nichts daran, dass an anderer Stelle nach den getroffenen Feststellungen weiter leicht brennbares Material gelagert war (Kellervorraum).
Im Hinblick auf die vom Erstgericht aufgrund eigener Beweisaufnahme getroffenen Tatsachenfeststellungen über die Ablagerungen im Keller und auf der Kellertreppe (Lichtbilder, Ortsaugenschein, etc) kommt den von den Revisionswerbern aufgeworfenen Fragen nach einer allfälligen Bindung an die Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen (feuerpolizeiliche Erhebungen) hier keine Bedeutung zu.