Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Ing. Bieta Sodeyfi und Gerald Fida in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. ***** A*****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Werner Stegmüller ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei ***** Universität *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 9 ObA 68/17s (Anfechtung einer Entlassung, in eventu Feststellung; Streitwert: 103.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Wiederaufnahmeklage wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 9 ObA 68/17s (Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Klägers im Verfahren zur Anfechtung seiner Entlassung, in eventu Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Entlassung), weil es auf dem Berufungsurteil als fälschlich angefertigte Urkunde iSd § 530 Abs 1 Z 1 ZPO beruhe. Das Erstgericht habe festgestellt, „der Kläger, der am 10. August 2015 seinen 40. Geburtstag hatte, wurde von seinem Vater abgeholt und fuhr am Dienstag nach *****/Deutschland, wobei die Reisedauer einen Tag betrug“. Die Feststellung sei im Berufungsurteil zunächst richtig wiedergegeben worden. Sodann finde sich im Berufungsurteil aber die Ausführung „Hingegen fuhr dieser am 10. August 2015, an seinem 40. Geburtstag, nach Deutschland, wo er eine seit zwei Monaten 'überfällige' Dissertation las“. Diese fehlerhafte Darstellung durch das Berufungsgericht habe der Oberste Gerichtshof übernommen und seiner Entscheidung über die Beurteilung der am 10. August 2015 (Montag) ausgesprochenen Entlassung zugrunde gelegt. Sein richtigerweise nach dem Ausspruch der Entlassung liegende Verhalten könne nicht mehr zur Begründung der Entlassung herangezogen werden.
Folgendes war zu erwägen:
1. Gemäß § 530 Abs 1 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist (Z 1).
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, und zwar bei Gerichtshöfen in nichtöffentlicher Sitzung, zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO setzt eine vorsätzliche, strafbare Fälschung einer Urkunde im Sinne des Beweisrechts der ZPO voraus ( Jelinek in Fasching/Konecny , ZPG IV/1 2 § 530 Rz 48 mwN, Rz 51). Mit dem Begriff der Urkunde ist daher eine Urkunde als Beweismittel iSd §§ 292 ff ZPO angesprochen, mit deren Hilfe der Beweis über Tatsachenbehauptungen erbracht werden soll (vgl Rechberger in Rechberger , ZPO 4 Vor § 292 ZPO Rz 1). Das Berufungsurteil stellt keine solche Urkunde dar. Der Kläger behauptet auch keine vorsätzliche, strafbare Fälschung dieses Urteils.
3. Das Vorbringen ist aber auch inhaltlich nicht geeignet, zu einer Änderung der Entscheidung zu führen: Im Rahmen der außerordentlichen Revision des Klägers war iSd § 502 Abs 1 ZPO zu prüfen, ob sein Verhalten die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass seine Entlassung gerechtfertigt gewesen sei, in einer Gesamtsicht als vertretbar oder aber als korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung erscheinen ließ. Dabei kam es im Hinblick auf den 10. 8. 2015 nicht auf seine Abreise nach Deutschland, sondern darauf an, dass er ungeachtet der an ihn ergangenen Aufforderung, sich am 10. 8. 2015 zu einem Gespräch bereit zu halten, an diesem Tag für die Beklagte nicht erreichbar war. Dieser Umstand lag in Entsprechung der erstgerichtlichen Feststellungen den Entscheidungen aller drei Instanzen zugrunde. Das Abreisedatum als solches ändert damit nichts an der Beurteilung der Entlassung.
4. Die weiteren Ausführungen des Klägers richten sich gegen die Feststellungen zu seiner (Un-)Erreichbarkeit am 10. 8. 2015 und ihrer Bewertung. Damit wird allerdings kein Wiederaufnahmegrund iSd § 530 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
Die Wiederaufnahmeklage ist danach gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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