1Ob225/17w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. Dr. I***** G*****, vertreten durch die Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH, Wien, gegen den Antragsgegner Univ. Prof. Dr. H***** G*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 2017, GZ 43 R 329/17a 96, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 8. Juni 2017, GZ 1 Fam 1/14g 86, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an die Antragstellerin zuzustellen und den Revisionsrekurs nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragsgegners, die „Vollstreckbarkeitsbestätigung“ für die Punkte 1. bis 5. und 7. seines Beschlusses vom 1. 9. 2016, GZ 1 Fam 1/14g 64 (erstinstanzliche Aufteilungsentscheidung), aufzuheben, ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs, mit dem er die Aufhebung der am 16. 2. 2017 erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit begehrte, nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Teilrechtskraftfähigkeit (einer Aufteilungsentscheidung) „keine rezente Entscheidung“ des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Rekursentscheidung erhob der Antragsgegner einen ordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht – nach rechtskräftiger Beendigung des Aufteilungsverfahrens (in der Hauptsache) mit der Entscheidung 1 Ob 145/17f – dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Der Oberste Gerichtshof kann über dieses Rechtsmittel noch nicht entscheiden: Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist das Revisionsrekursverfahren zweiseitig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss „über die Sache“ entschieden wurde. Darunter ist jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand zu verstehen (RIS Justiz RS0120860 [T23]). Das trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb dem Erstgericht der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen ist. Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt bei einem Revisionsrekurs (wie hier), dessen Zulässigkeit das Rekursgericht ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs), mit der Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses durch das Gericht erster Instanz (§ 68 Abs 3 Z 1 AußStrG). Die Revisionsrekursbeantwortung ist gemäß § 68 Abs 4 Z 3 AußStrG beim Gericht erster Instanz einzubringen.