JudikaturOGH

1Ob184/17s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei Ä*****, vertreten durch die Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 1.196.360,01 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 22. August 2017, GZ 19 R 22/17x 62, mit dem das Teil und Zwischenurteil des Bezirksgerichts Mödling vom 19. Jänner 2017, GZ 28 C 99/14k 56, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der beklagten Partei erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß § 508a Abs 2 ZPO zog die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung die außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 30. 11. 2017 zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß § 484, § 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0042041 [T2, T3]; Zechner in Fasching/Konecny ² § 513 ZPO Rz 4 mwN).

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