JudikaturOGH

1Präs2690-4455/17h – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2017

Kopf

Über die zum AZ D17 70 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der

Beschluss:

Spruch

Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat zu Recht in der Mietvertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).

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