1Präs2690-4455/17h – OGH Entscheidung
Kopf
Über die zum AZ D17 70 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der
Beschluss:
Spruch
Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Präsident des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat zu Recht in der Mietvertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).