11Os139/17a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. August 2017, GZ 15 Hv 71/17g 37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB (US 5 f) wurde aus dem für schlüssig befundenen Gutachten des Univ. Prof. Dr. W***** abgeleitet, der nach Auffassung des Gerichts auch nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er auf die Einholung von Subgutachten im vorliegenden Fall verzichten konnte (US 10 f).
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Anordnung der Maßnahme (also gegen den Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO) richtet sich die aus § 281 Abs 1 (Z 11 iVm) Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (zur Zulässigkeit der Bekämpfung der für die Strafbefugnis entscheidenden Tatsachen vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 669).
Dem Vorbringen zuwider verfiel der Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Zweitgutachtens „unter Ergänzung eines psychologischen Subgutachtens“ zum Beweis dafür, dass eine Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB nicht erforderlich ist (ON 36 S 11 f iVm ON 35), zu Recht der Ablehnung.
Da der Sachverständige zu den im Schriftsatz vom 17. August 2017 (ON 35) behaupteten Mängeln in der Hauptverhandlung (ausführlich) Stellung nahm (ON 36 S 8 ff), hätte es einer fundierten Darlegung im Antrag bedurft, weshalb die Bedenken gegen das Gutachten dennoch nicht aufgeklärt wurden (vgl RIS-Justiz [T2]; Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 16). Die bloße Wiederholung davor geäußerter Bedenken durch den Verteidiger, der den schriftlich gestellten Antrag ohne weitere Begründung aufrecht erhielt (ON 36, S 11 f), genügt diesen Anforderungen nicht. Die Erklärung, die Frage der Gefährlichkeit sei aus Gründen der Fairness ordentlich und umfassend gewissenhaft zu prüfen (ON 36 S 12), zielte (auch) auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS Justiz RS0117263 [T17]).
Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich ( RIS Justiz RS0099618).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.