JudikaturOGH

13Os123/17p – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Emil F***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juli 2017, GZ 95 Hv 44/17m 108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Emil F***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB (I), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) sowie jeweils des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (IV) und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (V) schuldig erkannt.

Danach hat der Genannte in W*****

I./ im Zeitraum vom 10. September 2016 bis zum 3. März 2017 in zahlreichen Angriffen den im Urteil Genannten dort näher bezeichnete Wertgegenstände in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 94.079,37 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) sowie in Gebäude und in Behältnisse (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) mehrere Monate hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, überwiegend durch Einbruch in Wohnstätten, in Gebäude und in Behältnisse weggenommen und wegzunehmen versucht;

II./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte, Rechtsverhältnisse oder Tatsachen gebraucht werden, und zwar

A./ im Zeitraum vom 28. September 2016 bis zum 29. September 2016 eine Jahreskarte der W***** (US 19) einer nicht mehr festzustellenden Person;

B./ im Zeitraum vom 11. Oktober 2016 bis zum 12. Oktober 2016 sieben Reisepässe, eine Geburtsurkunde und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis des Dr. Kassem M***** sowie einen Reisepass der Lyla M*****;

C./ im Zeitraum vom 27. Jänner 2017 bis zum 29. Jänner 2017 Folder, Rechnungen und Geschäftsunterlagen der L***** GmbH, der MI***** GmbH sowie der C***** GmbH, des Mohammed R***** und des Tarek S*****;

III./ im Zeitraum vom 27. Dezember 2016 bis zum 29. Dezember 2016 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern;

IV./ am 8. Dezember 2016 (US 20) sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte der Q***** GmbH und Co***** GmbH, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;

V./ bis zum 3. März 2017 eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG) unbefugt besessen, nämlich einen in eine Taschenlampe integrierten Elektroschocker, mithin eine Waffe, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn – nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht – nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, somit sowohl für den Beschwerdeführer als auch für das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) festgestellt worden oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS Justiz RS0117995; Ratz , WK StPO § 281 Rz 419).

Mit der bloß unter – überdies unvollständiger – Anführung des Urteilstenors (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zum Schuldspruch I/D (US 8) aufgestellten Behauptung, diese „Feststellungen“ seien „völlig undeutlich und reichen nicht zu einer Verurteilung nach diesem Punkte“, wird Undeutlichkeit im dargelegten Sinn nicht geltend gemacht. Die bezughabenden Konstatierungen in den Entscheidungsgründen, wonach der Angeklagte mit entsprechendem Vorsatz zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt eine Kreditkarte der Q***** GmbH verwendete, um 3.600 Euro Bargeld von einem Geldautomaten einer nicht mehr feststellbaren Bank zu beheben (US 18 f), sind im Übrigen keineswegs undeutlich.

Die Sanktionsrüge (Z 11) wendet sich gegen die erschwerende Berücksichtigung der vielfachen Überschreitung der Wertqualifikation durch den (Gesamt-)Wert des Diebsgutes (US 25). Sie kritisiert, es „fehlen hinsichtlich der von den Opfern angegebenen Werte Feststellungen“, weshalb eine „äußerst mangelhaft(e)“ Sachverhaltsermittlung des Erstgerichts „hinsichtlich der Wertermittlung“ vorliege. Solcherart geht sie daran vorbei, dass aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden kann, nicht aber die Korrektheit der Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (RIS Justiz RS0099869; Ratz , WK StPO § 281 Rz 680, 693).

Dazu sei angemerkt, dass in Bezug auf die subsumtionsrelevante Feststellung eines insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Werts der weggenommenen Gegenstände (vgl RIS-Justiz RS0106268) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) der Hinweis der Tatrichter auf die Angaben der Geschädigten, zu denen keine widersprechenden Beweisergebnisse vorlagen (US 22), nicht zu beanstanden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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