JudikaturOGH

1Nc60/17i – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. November 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 44 Nc 6/17k anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin DI D***** G*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Staats /Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen „Verletzung vom Art 47 EGRC beim Vollzug umgesetzter RL 2003/8/EG (§ 64 Abs 1, 2 ZPO)“, wobei sie ihren Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären.

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.

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