6Ob205/17s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. B***** vertreten durch Dr. Johannes Hock, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei DI W*****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.516.296 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2017, GZ 15 R 127/17g 66, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können nicht mit Revision geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RIS Justiz RS0042981).
2. Im Übrigen zeigt die außerordentliche Revision keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf.
2.1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht mit Revision geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963). Dies kann auch nicht mit der Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RIS Justiz RS0042963 [T58]).
2.2. Ein Sachverständigengutachten (hier die Auswahl des Sachverständigen) ist in dritter Instanz grundsätzlich nicht mehr angreifbar (vgl RIS-Justiz RS0043404).
Die Frage, ob weitere Sachverständigengutachten einzuholen sind, gehört in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043320). Gleiches gilt in Bezug auf die unterbliebene Einvernahme des DI ***** als Zeugen (RIS Justiz RS0043414).
Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 87/14p ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, hat sich doch das Berufungsgericht mit der Mängelrüge befasst und die Bedenken des Rechtsmittelwerbers gegen die Qualifikation des Sachverständigen geprüft (und verneint).
3. Auch die angeblich mangelhafte Begründung des Urteils des Erstgerichts bildet keinen Revisionsgrund nach § 503 ZPO.
4. Eine gesetzmäßige Rechtsrüge wurde in der Berufung nicht ausgeführt, sodass sie in dritter Instanz nicht nachgeholt werden kann (RIS Justiz RS0043480). Im Übrigen wiederholt die Rechtsrüge bloß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz und unternimmt den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Feststellungen.