Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Kassem M***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Kassem M*****, Ahmad A***** und Mohammad Al***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19. Juli 2017, GZ 18 Hv 18/17v-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Shadi Ald***** enthält, wurden Kassem M*****, Ahmad A***** und Mohammad Al***** je des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (A./I./), M***** darüber hinaus des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (A./II./) sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 SMG (A./III./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./IV./1./), A***** und Al***** darüber hinaus der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./IV./2./ bzw A./IV./3./) schuldig erkannt.
Danach haben – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – in D***** und andernorts vorschriftswidrig
A./I./ M*****, A***** und Al***** als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung von Jänner 2016 bis Jänner 2017 Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 11.490 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend rund 1.149 Gramm Delta 9 THC), 9.600 Gramm Cannabisharz (beinhaltend rund 960 Gramm Delta 9 THC), 695 Gramm Kokain (beinhaltend rund 312 Gramm reine Cocainbase) und 200 Stück Ecstasy-Tabletten (beinhaltend MDMA) teils arbeitsteilig im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, teils als Beitragstäter durch Mitfinanzierung der Suchtgiftankäufe, durch Organisation der Suchtgiftvertreiber und durch Depothaltung der für den Verkauf bestimmten Suchtgifte, anderen überlassen.
Gegen diesen Schuldspruch richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** und die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Al*****.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:
Die angemeldete
Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten blieb unausgeführt (ON 127 S 4). Weil auch bei deren Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO) wurden, war die Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Die Ableitung der Urteilsannahmen zum Reinheitsgehalt des Cannabiskrauts und -harzes aus einer vernetzten Betrachtung einer Reihe von Verfahrensergebnissen, vor allem den Abschlussberichten der Ermittlungsbehörden (ON 66 S 8), den gerichtlichen Erfahrungen über die Suchtgiftqualität in „vergangenen Akten“ (US 21) sowie den von den Angeklagten verlangten und erzielten Preisen entspricht – der Beschwerdebehauptung bloßer
Scheinbegründung zuwider – sowohl den Gesetzen logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0108609) und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Die Mängelrüge bekämpft mit dem auf RIS-Justiz RS0087895 gestützten Hinweis, dass in anderen Strafverfahren eine geringere Qualität bei Cannabiskraut angenommen wurde (siehe aber im Übrigen jüngst 13 Os 78/17w und 14 Os 33/17k: jeweils 13 % Reinheitsgehalt), bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** :
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungs-kraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die – im Übrigen überwiegend ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen ausgeführte – Tatsachenrüge, die die Aussage des die Mitangeklagten belastenden Viertangeklagten, der von einem Zeugen als „verrückt“ (vgl US 16) bezeichnet worden wäre, als „völlig unglaubwürdig“ und „lebensfremd“ bezeichnet und die – im Übrigen vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte (US 20) – Aussage des Zeugen G***** hervorstreicht.
Aus welchem Grund die erschwerende Wertung des „gewinnsüchtigen Motivs“ (US 25), das durch die Verurteilung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung „konsumiert“ würde und damit gegen das
Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall) verstoßen sollte, erklärt der Beschwerdeführer nicht und verabsäumt damit schon die gesetzmäßige Ausführung der Sanktionsrüge (RIS Justiz RS0116569).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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