Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. F*, 2. I*, und 3. I*, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 4020 Linz, Kärntnerstraße 16), wegen Unterhaltsvorschuss, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 30. August 2017, GZ 15 R 333/17x, 15 R 334/17v, 15 R 335/17s 81, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gewährte dem ältesten Kind Unterhaltsvorschüsse in Höhe von monatlich 200 EUR und den beiden jüngeren Kindern einen von monatlich 166 EUR bzw 144 EUR, jeweils ab 1. November 2016.
Den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen des Bundes gab das Rekursgericht im antragsabweisenden Sinn Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder.
Die unmittelbare Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.
1. Ein Revisionsrekurs ist – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und – wie hier – das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0007110 [T17, T27]; RS0007215 [T3, T6]). Der Streitwert im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS Justiz RS0042366 [T11]). Im Unterhalts (vorschuss )verfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Dieser Wert beträgt hier jeweils weniger als 30.000 EUR.
3. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, – wie hier – nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und – selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS Justiz RS0109623 [T13]).
4. Der von den Kindern eingebrachte Revisionsrekurs war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 44/16t; RIS Justiz RS0109623 [T14]).
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