JudikaturOGH

7Ob194/17f – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. November 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei minderjährige S***** B*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382e, 382g (hier: Befangenheit), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. September 2017, GZ 16 R 271/17t 4, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 12. Juli 2017, GZ 1 Nc 14/17t 3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In einem Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382e, 382g EO lehnte der Antragsteller (und Gegner der gefährdeten Partei) die zuständige Richterin wegen Befangenheit ab.

Der Vertreter des Vorstehers des Bezirksgerichts Mödling wies den Ablehnungsantrag mangels inhaltlicher Berechtigung zurück.

Das Rekursgericht bestätigte nach meritorischer Prüfung diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diese Entscheidung erhobene, als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist absolut unzulässig.

Die Entscheidung im Ablehnungsverfahren über einen Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts ist nur dann mittels Revisionsrekurses anfechtbar, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung aus formellen Gründen abgelehnt hat (RIS-Justiz RS0046065; RS0044509) oder wenn das Rekursgericht einer Befangenheitsanzeige stattgibt, jedoch keinen Ausspruch über die Aufhebung der vom Richter gesetzten nichtigen Handlungen aufgenommen hat (RIS Justiz RS0046014). Keiner der beiden Ausnahmefälle liegt hier vor. Es gilt daher der nach ständiger Rechtsprechung aus § 24 Abs 2 JN folgende Grundsatz, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0046010; RS0098751).

Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut und greift selbst dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte (RIS-Justiz RS0098751 [T2]). Die Sonderregelung des § 24 Abs 2 JN verdrängt jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS-Justiz RS0046010 [T2]); es handelt sich um eine abschließende Regelung (RIS-Justiz RS0098751 [T10]). Gegen diese Rechtslage bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RIS-Justiz RS0046010 [T3]).

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist daher ohne meritorische Behandlung zurückzuweisen.

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