11Ns73/17z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Gabriele S***** wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 2 StGB, AZ 7 Hv 99/17x des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht St. Pölten kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten sowie die Kosten und Zeitersparnis gegründet ist (RIS Justiz RS0129146).